Beschwerdeführerin bei der mündlichen Anhörung vor der Vorinstanz hinterlassen hat. Insbesondere die Stabilität ihres Gesundheitszustandes muss angesichts des niedergeschlagenen und sehr besorgten Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in Frage gestellt werden. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der von der Tochter geäusserten Befürchtung einer dementiellen Entwicklung bei der Beschwerdeführerin scheint der Schwächezustand sowie eine allfällige Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt worden zu sein.