Es trifft zwar zu, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten die Hilfe ihres Sohnes in Anspruch nimmt, noch nicht das Vorliegen eines Schwächezustands begründet und daher nicht ohne Weiteres auf einen altersbedingten Schwächezustand geschlossen werden kann. Allerdings hätte bei dieser Ausgangslage näher geprüft werden müssen, ob die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, beeinträchtigt ist. Der ärztliche Bericht ist insoweit sehr knapp gehalten.