Es bestehen daher Zweifel, ob die Beschwerdeführerin sich anlässlich ihrer Anhörung und in Anwesenheit ihres Sohnes unbefangen äussern konnte, da dieser teilweise sehr ungehalten reagierte und auf die Beschwerdeführerin einredete (act. 17). Die Fachrichterin hielt fest, dass im Rahmen der Anhörung unklar geblieben sei, was sich die Beschwerdeführerin wirklich wünsche und ob sie tatsächlich einen Überblick darüber habe, welche Rechnungen der Sohn mit ihrem Geld bezahle (act. 17). Die Selbständigkeit im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin erscheint damit fraglich.