Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn unter einem Dach lebt und dieser seit dem Sommer 2024 ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten erledigt, ist eine gewisse Abhängigkeit nicht von der Hand zu weisen. Es bestehen daher Zweifel, ob die Beschwerdeführerin sich anlässlich ihrer Anhörung und in Anwesenheit ihres Sohnes unbefangen äussern konnte, da dieser teilweise sehr ungehalten reagierte und auf die Beschwerdeführerin einredete (act. 17).