3.6. Die Streitigkeiten und unterschiedlichen Ansichten zwischen der Tochter und dem Sohn der Beschwerdeführerin belasten diese stark. Die Gefährdungsmeldung der Tochter wird von der Beschwerdeführerin als direkter Angriff auf die familiären Angelegenheiten empfunden. Da die Beschwerdeführerin es allen recht machen möchte, befindet sie sich in einer schwierigen Lage, fühlt sich hin- und hergerissen und lässt sich aktenkundig leicht beeinflussen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn unter einem Dach lebt und dieser seit dem Sommer 2024 ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten erledigt, ist eine gewisse Abhängigkeit nicht von der Hand zu weisen.