3.4. Der Amtsbericht des Regionalen Sozialdienstes Q._____ vom 8. Juli 2024, wonach die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen Hilfe benötige, stützt sich vollumfänglich auf die mündlichen Ausführungen der Tochter anlässlich des Gesprächs vom 3. Juli 2024 und ist daher für die Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand sowie eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit vorliegt, wenig aussagekräftig.