chen grundsätzlich auf Hilfe angewiesen sei. -7- 3.3. Zur Beurteilung, ob ein Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, die notwendigen Beweise zu erheben und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB).