Der Arztbericht, der der Beschwerdeführerin sowohl Urteilsfähigkeit als auch einen "altersentsprechenden" Gesundheitszustand bzw. klaren Verstand attestiere, stehe dem altersbedingten Schwächezustand nicht entgegen, zumal die Hausärztin die Beschwerdeführerin lediglich ein- bis zweimal jährlich sehe und aufgrund des bereits seit 30 Jahren dauernden Patientenverhältnisses ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen dürfte. Aufgrund dessen, dass sie sich in ihrer mit Widerspruch betitelten Eingabe vom 18. November 2024 einzig gegen die Betrauung Dritter mit den administrativen und finanziellen Aufgaben geäussert habe, bestätige sie selbst, dass sie in diesen Berei-