Sie nehme für die Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Belange die Unterstützung Dritter in Anspruch. Der Arztbericht, der der Beschwerdeführerin sowohl Urteilsfähigkeit als auch einen "altersentsprechenden" Gesundheitszustand bzw. klaren Verstand attestiere, stehe dem altersbedingten Schwächezustand nicht entgegen, zumal die Hausärztin die Beschwerdeführerin lediglich ein- bis zweimal jährlich sehe und aufgrund des bereits seit 30 Jahren dauernden Patientenverhältnisses ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen dürfte.