Gemäss der noch unter dem alten Vormundschaftsrecht etablierten Rechtsprechung ist, wenn eine hilfsbedürftige Person jemanden bevollmächtigt und die Interessenwahrung in der Folge ausschliesslich bei der bevollmächtigten Person liegt, eine erwachsenenschutzrechtliche Hilfe nur dann entbehrlich, wenn der hilfsbedürftige Vollmachtgeber jederzeit in der Lage ist, die von ihm eingesetzte Person wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (BGE 134 III 385 E. 4.2. mit Hinweisen). Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sind unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht bezüglich der Überwachungsmöglichkei-