2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 2.2. 2.2.1. Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB).