2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." -4- 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 4. März 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.