8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 16. Januar 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Familiengerichts des Bezirks Zurzach (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde) vom 10. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB abzusehen.