Gemäss dem am 13. März 2024 errichteten Vorsorgeauftrag wären drei Kinder der Beschwerdeführerin mit deren Vertretung beauftragt. Da Streitigkeiten innerhalb der Familie vorlägen, sei es besser, wenn eine neutrale Person damit beauftragt werde. 1.2. Nach einer Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach am 17. September 2024 und nach Einholung eines Arztberichtes von Frau Dr. med. C._____ vom 26. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid gewährt (act. 27). 1.3. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 erkannte das Familiengericht Zurzach (KEMN.2024.405):