Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.13 (KEMN.2024.405) Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Rahel Edelmann, Rechtsanwältin, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Dezember 2024 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 3. Juli 2024 wandte sich B._____ (nachfolgend: Tochter) an den Regi- onalen Sozialdienst Q._____, berichtete über die Hilfsbedürftigkeit ihrer Mutter A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am tt.mm. 1943, und erstattete mündlich eine Gefährdungsmeldung. Die mündlichen Ausführungen der Tochter wurden vom Regionalen Sozialdienst Q._____ in einer schriftlichen Gefährdungsmeldung vom 8. Juli 2024 zusammenge- fasst und mit dessen Amtsbericht vom 8. Juli 2024 an das Familiengericht Zurzach weitergeleitet. Der Regionale Sozialdienst Q._____ hielt im Amts- bericht vom 8. Juli 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin ihre administra- tiven Angelegenheiten und auch ihre Zahlungen nicht mehr selbst erledigen könne. Sie benötige zudem Unterstützung beim Einkaufen und einen Fahr- dienst für Arztbesuche. Auch habe sie inzwischen mit der Haushaltsführung Mühe. Sie werde langsam etwas vergesslich und verlege auch immer wie- der Dinge. Zudem sei die Beschwerdeführerin sehr leicht beeinflussbar und treffe manchmal unüberlegte Entscheidungen. Gemäss dem am 13. März 2024 errichteten Vorsorgeauftrag wären drei Kinder der Beschwerdeführe- rin mit deren Vertretung beauftragt. Da Streitigkeiten innerhalb der Familie vorlägen, sei es besser, wenn eine neutrale Person damit beauftragt werde. 1.2. Nach einer Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach am 17. September 2024 und nach Einholung ei- nes Arztberichtes von Frau Dr. med. C._____ vom 26. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Ent- scheid gewährt (act. 27). 1.3. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 erkannte das Familiengericht Zurzach (KEMN.2024.405): " 1. Für A._____, geboren am tt.mm. 1943, wird eine Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst die folgenden Aufgabenbereiche: a) Die Betroffene bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Ban- ken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privat- personen ihre Rechte zu wahren (wie namentlich, aber nicht -3- abschliessend, das Anfordern von Unterlagen und Informationen sowie das Stellen von Anträgen und Gesuchen im Namen der Betroffenen); b) die Betroffene bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen (mit Ausnahme eines angemessenen Freibetrags) sorgfältig zu verwalten. 3. Zum Beistand wird D._____, Berufsbeistand, […], ernannt. 4. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der bestehenden Massnahme zu stellen, sollten veränderte Verhältnisse dies erfordern. 5. Dem Beistand wird aufgetragen, per Entscheiddatum ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses dem Famili- engericht spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Ent- scheids einzureichen. 6. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht den ersten ordentli- chen Bericht und die Rechnung für die Periode vom Entscheiddatum bis 30. November 2026 zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spä- testens 28. Februar 2027 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 16. Januar 2025 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Feb- ruar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und bean- tragte: " 1. Es sei der Entscheid des Familiengerichts des Bezirks Zurzach (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 10. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB abzusehen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." -4- 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 4. März 2025 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids. 2.3. Mit Schreiben vom 5. März 2025 (Postaufgabe: 6. März 2025) schilderte die Tochter B._____ sowohl die Situation aus ihrer Sicht als auch die Not- wendigkeit einer medizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf deren fortschreitende "mögliche" Demenz. Gleichzeitig legte sie dem Obergericht ihr Schreiben an den stellvertretenden Beistand, E._____, vom 2. Februar 2025 zur Kenntnisnahme vor, in welchem sie ihre Besorgnis über die Wohn- und Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin zum Ausdruck brachte. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBI 2006 7001 ff., S. 7083). -5- 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung der Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 2.2. 2.2.1. Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbe- stimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). 2.2.2. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die ei- genen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen. Dabei ist für die Beistandsform das Ausmass des Unvermögens massgebend, nicht etwa der (medizinische) Schweregrad des Schwächezustandes (vgl. BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 5.10). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffent- liche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbe- hörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Gemäss der noch unter dem alten Vormundschaftsrecht etablierten Recht- sprechung ist, wenn eine hilfsbedürftige Person jemanden bevollmächtigt und die Interessenwahrung in der Folge ausschliesslich bei der bevoll- mächtigten Person liegt, eine erwachsenenschutzrechtliche Hilfe nur dann entbehrlich, wenn der hilfsbedürftige Vollmachtgeber jederzeit in der Lage ist, die von ihm eingesetzte Person wenigstens grundsätzlich zu kontrollie- ren und zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (BGE 134 III 385 E. 4.2. mit Hinweisen). Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sind unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht bezüglich der Überwachungsmöglichkei- ten aber nicht nur die eigenen Fähigkeiten der betroffenen Person von Be- deutung. Je nach Familienkonstellation ist mehr oder weniger eigene Über- wachung notwendig, weil sich das Umfeld unter Umständen gegenseitig -6- ausreichend kontrolliert (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018). 2.2.3. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertre- ten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Für die Errichtung einer Vertre- tungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 394 ZGB). Die Angele- genheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Ver- tretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfs- bedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeig- nete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 f. und 11 zu Art. 394 ZGB). 3. 3.1. Umstritten und zu prüfen ist das Vorliegen eines Schwächezustands sowie die Schutzbedürftigkeit, die eine behördliche Massnahme zum Schutz der betroffenen Person angezeigt erscheinen lässt. 3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein altersbedingter Schwächezu- stand. Sie nehme für die Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Belange die Unterstützung Dritter in Anspruch. Der Arztbericht, der der Be- schwerdeführerin sowohl Urteilsfähigkeit als auch einen "altersentspre- chenden" Gesundheitszustand bzw. klaren Verstand attestiere, stehe dem altersbedingten Schwächezustand nicht entgegen, zumal die Hausärztin die Beschwerdeführerin lediglich ein- bis zweimal jährlich sehe und auf- grund des bereits seit 30 Jahren dauernden Patientenverhältnisses ein be- sonderes Vertrauensverhältnis bestehen dürfte. Aufgrund dessen, dass sie sich in ihrer mit Widerspruch betitelten Eingabe vom 18. November 2024 einzig gegen die Betrauung Dritter mit den administrativen und finanziellen Aufgaben geäussert habe, bestätige sie selbst, dass sie in diesen Berei- chen grundsätzlich auf Hilfe angewiesen sei. -7- 3.3. Zur Beurteilung, ob ein Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besor- gen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, die notwendigen Beweise zu erheben und nö- tigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB). 3.4. Der Amtsbericht des Regionalen Sozialdienstes Q._____ vom 8. Juli 2024, wonach die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen Hilfe benö- tige, stützt sich vollumfänglich auf die mündlichen Ausführungen der Toch- ter anlässlich des Gesprächs vom 3. Juli 2024 und ist daher für die Beur- teilung, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand sowie eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit vorliegt, wenig aussagekräftig. 3.5. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren am 17. September 2024 in Anwesenheit ihres Sohnes persönlich angehört und im Anschluss an die Anhörung einen Arztbericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Frau Dr. med. C._____, vom 26. Oktober 2024 einge- holt. 3.5.1. Bei der Anhörung am 17. September 2024 wirkte die Beschwerdeführerin sehr unsicher und äusserte, dass sie es nicht allen recht machen könne (act. 17). Während der gesamten Anhörung brach die Beschwerdeführerin immer wieder in Tränen aus. Die Unstimmigkeiten zwischen ihren Kindern scheinen sie sehr zu belasten (act. 16 f.). Auch auf die Frage, wer sich um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten kümmern solle, zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr ambivalent und durch das unge- haltene Verhalten ihres Sohnes in dieser Frage beeinflusst (act. 17). Ge- mäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wäre es ihr in gesundheitli- cher Hinsicht "vögeliwohl", wenn die Streitigkeiten in der Familie nicht wä- ren. Seit 2-3 Jahren habe sie einen Herzschrittmacher und sei deswegen in regelmässiger ärztlicher Behandlung bei Dr. F._____. Sie öffne und be- arbeite ihre Post gemeinsam mit ihrem Sohn. Die Rechnungen würden sie gemeinsam bezahlen. Die Steuererklärung mache ihr Sohn (act. 17). 3.5.2. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 26. Oktober 2024 be- findet sich die Beschwerdeführerin in einem stabilen und gesunden Zu- stand, der für ihr Alter angemessen bewertet werden könne. Eine Ein- schränkung der Urteilsfähigkeit bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei voll orientiert in Bezug auf Ort, Zeit und Person und zeige einen klaren Ver- stand. In Bezug auf eine Beistandschaft benötige die Beschwerdeführerin -8- nach eigenen Angaben und ärztlicher Einschätzung aktuell keine beson- dere Unterstützung zur Bewältigung des Alltags. Sie sei in der Lage, diesen eigenständig und ohne externe Hilfe zu meistern. Falls erforderlich, könne eine medizinische und alltägliche Unterstützung durch die Spitex den mo- mentanen Versorgungsbedarf ausreichend decken. Medizinisch gesehen bestehe derzeit keine Indikation für einen zusätzlichen Unterstützungsbe- darf. Die Beschwerdeführerin zeige sich sowohl geistig als auch physisch stabil und habe gegenüber der Ärztin bestätigt, dass sie keine zusätzliche Hilfe im täglichen Leben benötige (act. 25 f.). 3.6. Die Streitigkeiten und unterschiedlichen Ansichten zwischen der Tochter und dem Sohn der Beschwerdeführerin belasten diese stark. Die Gefähr- dungsmeldung der Tochter wird von der Beschwerdeführerin als direkter Angriff auf die familiären Angelegenheiten empfunden. Da die Beschwer- deführerin es allen recht machen möchte, befindet sie sich in einer schwie- rigen Lage, fühlt sich hin- und hergerissen und lässt sich aktenkundig leicht beeinflussen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn unter einem Dach lebt und dieser seit dem Sommer 2024 ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten erledigt, ist eine gewisse Abhängigkeit nicht von der Hand zu weisen. Es bestehen daher Zweifel, ob die Beschwerdeführerin sich an- lässlich ihrer Anhörung und in Anwesenheit ihres Sohnes unbefangen äus- sern konnte, da dieser teilweise sehr ungehalten reagierte und auf die Be- schwerdeführerin einredete (act. 17). Die Fachrichterin hielt fest, dass im Rahmen der Anhörung unklar geblieben sei, was sich die Beschwerdefüh- rerin wirklich wünsche und ob sie tatsächlich einen Überblick darüber habe, welche Rechnungen der Sohn mit ihrem Geld bezahle (act. 17). Die Selb- ständigkeit im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin erscheint damit fraglich. Es trifft zwar zu, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten die Hilfe ihres Sohnes in Anspruch nimmt, noch nicht das Vorliegen eines Schwächezustands be- gründet und daher nicht ohne Weiteres auf einen altersbedingten Schwä- chezustand geschlossen werden kann. Allerdings hätte bei dieser Aus- gangslage näher geprüft werden müssen, ob die Fähigkeit der Beschwer- deführerin, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, beeinträchtigt ist. Der ärztliche Bericht ist insoweit sehr knapp gehalten. Da die Beschwerdefüh- rerin die Ärztin in den letzten Jahren nur ein- bis zweimal im Jahr zu be- darfsorientierten Konsultationen aufgesucht hat, ist es nicht verwunderlich, dass der Bericht wenig Aufschluss über zentrale Sachverhaltsbereiche wie die allgemeine Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin oder die Rege- lung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten gibt. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag tatsächlich unterstützt wird, scheint der Ärztin nicht bekannt zu sein. Auffallend ist auch die Dis- krepanz zwischen der ärztlichen Einschätzung und dem Eindruck, den die -9- Beschwerdeführerin bei der mündlichen Anhörung vor der Vorinstanz hin- terlassen hat. Insbesondere die Stabilität ihres Gesundheitszustandes muss angesichts des niedergeschlagenen und sehr besorgten Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in Frage gestellt werden. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der von der Tochter geäus- serten Befürchtung einer dementiellen Entwicklung bei der Beschwerde- führerin scheint der Schwächezustand sowie eine allfällige Schutzbedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt worden zu sein. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Beschwerdeführerin erneut zu befragen haben. Da Zweifel beste- hen, ob sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer letzten Befragung am 17. September 2024 unbefangen hat äussern können, ist die nächste Be- fragung nicht in Anwesenheit des Sohnes durchzuführen. Die Vorinstanz wird zu klären haben, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten kognitiv zu erfas- sen, ob sie über ihre finanzielle Situation mindestens in den Grundzügen Bescheid weiss und die ungefähre Höhe ihrer Ein- und Ausgabenpositio- nen kennt. Aufgrund des von der Tochter behaupteten Abhängigkeitsver- hältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist durch Be- fragungen und allenfalls einzuholende Kontounterlagen zu klären, wie die Wohn- und Haushaltskosten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufgeteilt werden. Es ist zu prüfen, ob das Wohl und der Schutz der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch ihren Sohn gewährleistet ist und ob entweder die Beschwerdeführe- rin als Vollmachtgeberin in der Lage ist, eine grundsätzliche Kontrolle und Überwachung der Unterstützungsleistungen vorzunehmen oder ob eine Kontrolle durch das familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin gewährleistet ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor; BGE 134 III 385 E. 4.2 und Urteil des Bundesge- richts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.3). Nach entsprechenden Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf den Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird gegebenenfalls die Vali- dierung des Vorsorgeauftrags der Beschwerdeführerin zu prüfen bzw. über allfällige geeignete behördliche Erwachsenenschutzmassnahmen neu zu entscheiden sein. 3.7. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Ent- scheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1. Gemäss diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen und sind der Beschwerdeführerin - 10 - die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung zu ersetzen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vor- liegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich im Be- schwerdeverfahren ein Rechtsmittelabzug gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT er- übrigt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (Fr. 180.20) ergibt sich eine richterlich festgelegte Entschädigung der Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin von Fr. 2'405.00. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Famili- engerichts Zurzach vom 10. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren ihre richterlich auf Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.