5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Mutter für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 668.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten.