2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, d.h. mit Fr. 750.00, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer hat der Mutter für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 668.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten.