Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Mutter die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 668.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. Die andere Hälfte der Parteikosten von Fr. 668.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist der Mutter aus der Staatskasse zu ersetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird das Familiengericht Zofingen angewiesen, das Verfahren KEKV.2024.18 mit einer Anhörung und gegebenenfalls weiteren Abklärungen rasch voranzutreiben.