Fr. 2'000.00 festzulegen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % und infolge eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) auf Fr. 1'200.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT, Fr. 36.00) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 100.10) ergibt sich für den Rechtsvertreter der Mutter für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 1'336.10.