9. 9.1. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 750.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). 9.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der verfahrensbeteiligten Mutter eine Parteientschädigung zu bezahlen.