Da dies nicht erfolgt ist, trägt der Betroffene den Nachnamen der Mutter. Einen Doppelnamen (zusammengesetzt aus den Namen beider Eltern) sieht das Gesetz nicht vor. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich des vorliegenden Verfahrensgegenstands abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist hingegen gutzuheissen.