Familiengericht Zofingen noch nicht erfolgt ist, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen. Das Familiengericht Zofingen ist erneut anzuweisen, das Verfahren KEKV.2024.18 mit einer Anhörung der Eltern und gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen rasch voranzutreiben – sofern dies in der Zwischenzeit noch nicht erfolgte. 7. Der Antrag des Beschwerdeführers, dass der Betroffene neben dem Nachnamen der Mutter auch seinen Nachnamen tragen solle, weist keinen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand (vgl. E. 2.3 hiervor) auf, weshalb darauf nicht einzutreten ist.