6.3.3. Daraufhin wurde für den Betroffenen in einem neuen Verfahren (KEMN.2024.691) mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 13. November 2024 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Noch nicht abgeschlossen ist jedoch weiterhin das KEKV-Verfah- ren, mit welchem das Familiengericht Zofingen die Differenzen zwischen den Parteien in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers zu regeln und die vom Beschwerdeführer beantragte alternierende Obhut zu prüfen hat. Da eine solche Prüfung durch das - 11 -