6.3. 6.3.1. Das Verfahren vor dem Familiengericht Zofingen begann mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 (act. 1 f. in KEKV.2024.18). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Verfahrens betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (KEKV.2024.18) grundsätzlich vor, dass sich der Betroffene gut entwickle und sich auch die Beziehung zwischen ihm und dem Betroffenen stark verbessert habe. Gleichzeitig beklagte sich der Beschwerdeführer darüber, dass die damals vereinbarte Kontaktregelung Lücken aufweise und forderte (sinngemäss) die alternierende Obhut.