256 Abs. 1 ZPO kann das Gericht im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Mangels rechtzeitigen Antrags des Beschwerdeführers oder gesetzlicher Vorgabe durfte die Vorinstanz damit auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten. Auch die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und es besteht damit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung, da die vorhandenen Akten eine genügende Entscheidgrundlage bilden und keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich machen.