5. Der Beschwerdeführer verlangte im vorinstanzlichen Verfahren KEMN.2024.691 betreffend Errichtung einer Beistandschaft für den Betroffenen erstmals mit Eingabe vom 20. November 2024 eine Verhandlung (act. 24 Rückseite), nachdem der angefochtene Entscheid vom 13. November 2024 bereits gefällt worden war. Anwendbar waren vor Vorinstanz die Regeln des summarischen Verfahrens (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB und § 25 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO kann das Gericht im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.