Es kommt somit grundsätzlich, soweit sich die Eltern nicht auf eine andere Lösung einigen können, dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, den Betroffenen bei der Mutter abzuholen und ihn wieder zurückzubringen. Sollte ihm dies ausnahmsweise aus bestimmten Gründen (eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit wegen anderer Termine, eingeschränkte Mobilität) an einzelnen Terminen nicht möglich sein, werden die Eltern für diese spezifischen Einzelfälle zusammen eine Lösung finden müssen, wobei sie – wenn und solange eine Beistandschaft besteht – dabei von der Beiständin beraten werden können.