Gemäss dieser Vereinbarung bzw. der darin enthaltenen Mindestregelung ist die Mutter der hauptbetreuende Elternteil. Es kommt somit grundsätzlich, soweit sich die Eltern nicht auf eine andere Lösung einigen können, dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, den Betroffenen bei der Mutter abzuholen und ihn wieder zurückzubringen.