4. Grundsätzlich obliegt es dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen. Die Obhutsberechtigte trifft demgegenüber die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten (SCHWENZER / COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 273 ZGB). Den Eltern steht es frei, generell oder im Einzelfall eine andere Regelung zu treffen. Der Einigung der Eltern vom 17. April 2021 ist jedoch keine abweichende Regelung zu entnehmen. Gemäss dieser Vereinbarung bzw. der darin enthaltenen Mindestregelung ist die Mutter der hauptbetreuende Elternteil.