Dass der Beschwerdeführer der Errichtung der Beistandschaft nicht zugestimmt hat, ist daher nicht massgeblich. Für die Wirksamkeit einer Beistandschaft für den Betroffenen spricht auch, dass die für ihn bereits im Jahr 2019 errichtete Beistandschaft erfolgreich verlaufen ist, die Eltern die Unterstützung damals bereits nach einem Jahr nicht mehr benötigten und die Beistandschaft nach einer Berichtsperiode daher wieder aufgehoben werden konnte (vgl. den Beistandschaftsbericht vom 21. Dezember 2021, KEBK.2021.609, act. 1 ff.).