Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und auch die Errichtung einer Beistandschaft setzen das Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich der Sache bzw. dem Kind dient, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Beschwerdeführer der Errichtung der Beistandschaft nicht zugestimmt hat, ist daher nicht massgeblich.