3.6. Insgesamt zeigt sich, dass der Betroffene und seine Eltern insbesondere bei der Planung der Ferienaufteilung, bei der Einigung darüber, ob ausgefallene Besuche nachzuholen sind und zur Verhinderung vereinzelter Vorfälle, bei welchen der Betroffene nicht zurückgebracht wird und sogar den Schulbesuch verpasst, von der Unterstützung einer Beiständin profitieren können. Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und auch die Errichtung einer Beistandschaft setzen das Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich der Sache bzw. dem Kind dient, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen).