Sollte das Wahlrecht des Beschwerdeführers im letzten und im laufenden Jahr nicht funktioniert haben, könnte eine Beiständin im nächsten Jahr, in welchem wieder dem Beschwerdeführer das Wahlrecht zukommt, darauf achten, dass dieses respektiert wird. In diesem Jahr kann der Beiständin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. Juni 2025 hingegen nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihn dazu anhält, seine Ferienpläne anzupassen, denn dies (bzw. das Wahlrecht der Mutter) entspricht der Vereinbarung der Parteien. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2024 eingereichten Chat- Screenshots (KEMN.2024.691; act.