Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Beschwerdeführer in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Im Jahr 2024 hätte somit im Falle der Uneinigkeit der Beschwerdeführer (drei Monate im Voraus) bestimmen können, wann er Ferien mit dem Betroffenen verbringt, im Jahr 2025 kommt dieses Recht der Mutter zu und nächstes Jahr wieder dem Beschwerdeführer. Sollte das Wahlrecht des Beschwerdeführers im letzten und im laufenden Jahr nicht funktioniert haben, könnte eine Beiständin im nächsten Jahr, in welchem wieder dem Beschwerdeführer das Wahlrecht zukommt, darauf achten, dass dieses respektiert wird.