3.3. Die Vereinbarung vom 17. April 2021 sieht (immer im Sinn einer Mindestregelung für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können) Ferien des Beschwerdeführers mit dem Betroffenen von drei Wochen jährlich vor, wobei die Eltern die Ferienbetreuung drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn miteinander absprechen. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Beschwerdeführer in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl.