3. 3.1. Die Vorinstanz hat insbesondere eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, da der Beschwerdeführer hauptsächlich vorbringt, dass seine Interessen bei der Ferienplanung und beim Nachholen von ausgefallenen Besuchskontakten nicht ausreichend berücksichtigt würden und die Mutter sich bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs daran beteiligen solle, den Betroffenen zu holen und zu bringen. Der Beiständin wurde insbesondere aufgetragen, die Eltern bei der Umsetzung der bestehenden Besuchsrechtsregelung zu begleiten und bei Differenzen zu vermitteln. -7-