2.3. Mit angefochtenem Entscheid wurde lediglich über die Errichtung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme entschieden (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), weswegen sich der Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich auf die Frage beschränkt, ob die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Betroffenen zu Recht errichtet wurde.