2.2. Mit der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Beistandschaft gegen seinen Willen errichtet worden sei und er eine "Verhandlung der Vereinbarung" beantragt habe. Im Übrigen beschwerte er sich über die Arbeit der Beiständin; gemäss Besuchsplan seien in den Monaten Februar und April nur 3 und 4 Tage Kontakt zwischen dem Betroffenen und ihm vorgesehen, was "nichts mit alternierendem Wechselmodell" zu tun habe. Weiter beantragte er eine Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdeverfahren.