4. Der erste ordentliche Bericht ist per 31. Oktober 2026 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am 31. Januar 2027 einzureichen. 5. Die Beiständin wird eingeladen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB). 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." -5-