6.9. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärte sich die Mutter mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden (act. 14 in KEMN.2024.691). 6.10. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. 6.11. Mit E-Mail vom 11. November 2024 teilte die Mutter dem Familiengericht Zofingen mit, dass der Beschwerdeführer den Betroffenen nach Ausübung des Besuchsrechts nicht zurückgebracht habe (die Rückgabe erfolgte offenbar erst einen oder zwei Tage später; act. 15 ff. in KEMN.2024.691). 6.12. Mit Entscheid vom 13. November 2024 erkannte das Familiengericht Zofingen (KEMN.2024.691):