6.7. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 (XBE.2024.46) hiess das Obergericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies das Familiengericht Zofingen an, das Verfahren mit einer Anhörung oder einem Abklärungsauftrag rasch voranzutreiben (act. 47 ff. in KEKV.2024.18). 6.8. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 kündigte der Präsident des Familiengerichts Zofingen den Parteien die Errichtung einer Beistandschaft für den -4- Betroffenen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. 11 in KEMN.2024.691).