4. Mit Eingabe vom 4. November 2020 leitete der Beschwerdeführer beim Familiengericht Zofingen ein weiteres Verfahren ein (KEKV.2020.63), welches wiederum in eine Vereinbarung mündete. Diese Vereinbarung vom 17. April 2021 wurde in Bezug auf die Betreuungsregelung mit dem Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Zofingen vom 6. Juli 2021 genehmigt. Die Vereinbarung sieht als Mindestregelung eine Betreuungszeit des Beschwerdeführers alternierend in einer Woche von Freitagmittag bis Sonntagabend und in der anderen Woche am Mittwochnachmittag vor sowie ein Ferienrecht des Beschwerdeführers von drei Wochen pro Jahr und eine Feiertagsregelung.