Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.11 (KEMN.2024.691) Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B._____, Person […] Mutter C._____, […] vertreten durch Dr. iur. Roland Winiger, Rechtsanwalt, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 13. November 2024 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2018, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und steht unter ihrer ge- meinsamen elterlichen Sorge. 2. Bereits Ende 2018 erstattete der Beschwerdeführer eine erste Gefähr- dungsmeldung beim Familiengericht Zofingen. Das darauf eingeleitete Kin- desschutzverfahren (KEMN.2019.9) mündete in eine Vereinbarung. Ge- mäss dieser Vereinbarung vom 17. Mai 2019 lag die Betreuung des Be- troffenen hauptsächlich bei der Mutter, Betreuungszeiten beim Beschwer- deführer waren am Mittwochnachmittag sowie am Samstag bzw. später am Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende vorgesehen. Das Familiengericht genehmigte die Vereinbarung am gleichen Tag. 3. Mit Entscheid vom 20. September 2019 errichtete der Präsident des Fami- liengerichts Zofingen im Verfahren VF.2019.3 eine Beistandschaft für den Betroffenen. 4. Mit Eingabe vom 4. November 2020 leitete der Beschwerdeführer beim Fa- miliengericht Zofingen ein weiteres Verfahren ein (KEKV.2020.63), wel- ches wiederum in eine Vereinbarung mündete. Diese Vereinbarung vom 17. April 2021 wurde in Bezug auf die Betreuungsregelung mit dem Ent- scheid des Präsidenten des Familiengerichts Zofingen vom 6. Juli 2021 ge- nehmigt. Die Vereinbarung sieht als Mindestregelung eine Betreuungszeit des Beschwerdeführers alternierend in einer Woche von Freitagmittag bis Sonntagabend und in der anderen Woche am Mittwochnachmittag vor so- wie ein Ferienrecht des Beschwerdeführers von drei Wochen pro Jahr und eine Feiertagsregelung. 5. Mit Beistandschaftsbericht vom 21. Dezember 2021 für die Periode vom 20. September 2019 bis 30. September 2021 hielt die Beiständin fest, dem Betroffenen gehe es gut und den Eltern gelinge es seit längerer Zeit, Ab- sprachen zu halten. Die Besuche beim Beschwerdeführer fänden regel- mässig statt. Die Eltern hätten seit Dezember 2020 eine stabile Situation aufrechterhalten können und ihre Unterstützung sei nicht mehr benötigt worden. Gestützt darauf hob das Familiengericht Zofingen die Beistand- schaft mit Entscheid vom 2. März 2022 (KEMN.2021.787) auf. -3- 6. 6.1. Mit Eingabe vom 13. März 2024 wies der Beschwerdeführer das Familien- gericht Zofingen auf verschiedene Punkte hin, in welchen sich die Eltern bezüglich des Betroffenen nicht einig seien oder er mit dem Verhalten der Mutter nicht einverstanden sei (act. 1 f. in KEKV.2024.18). 6.2. Mit Eingabe vom 28. April 2024 nahm die Mutter Stellung. Mit Eingabe vom 29. April 2024 berichtete sie zudem über einen Vorfall vom 28. April 2024, bei welchem der Beschwerdeführer den Betroffenen weder rechtzeitig zu- rückgebracht noch ihn in den Kindergarten gebracht habe (act. 5 ff. in KEKV.2024.18). 6.3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 beschwerte sich der Beschwerdeführer er- neut über das Verhalten der Mutter (act. 14 ff. in KEKV.2024.18). 6.4. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau erhob der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde gegen das Familiengericht Zofingen (act. 23 in KEKV.2024.18). 6.5. Mit Schreiben vom 5. August 2024 forderte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen die Parteien auf, ihm innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie (gemäss seiner Empfehlung) einvernehmlich eine Beratungsstelle oder eine (Familien-)Mediation aufsuchen würden, oder ob das Gericht über das weitere Vorgehen entscheiden solle (act. 24 in KEKV.2024.18). 6.6. Mit Eingabe vom 20. August 2024 liess die Mutter dem Familiengericht Zofingen mitteilen, sie sehe keine Veranlassung, sich in eine gemeinsame Elternberatung oder eine (Familien-)Mediation zu begeben (act. 28 in KEKV.2024.18). 6.7. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 (XBE.2024.46) hiess das Obergericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies das Familiengericht Zo- fingen an, das Verfahren mit einer Anhörung oder einem Abklärungsauftrag rasch voranzutreiben (act. 47 ff. in KEKV.2024.18). 6.8. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 kündigte der Präsident des Familien- gerichts Zofingen den Parteien die Errichtung einer Beistandschaft für den -4- Betroffenen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. 11 in KEMN.2024.691). 6.9. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärte sich die Mutter mit der Errich- tung einer Beistandschaft einverstanden (act. 14 in KEMN.2024.691). 6.10. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. 6.11. Mit E-Mail vom 11. November 2024 teilte die Mutter dem Familiengericht Zofingen mit, dass der Beschwerdeführer den Betroffenen nach Ausübung des Besuchsrechts nicht zurückgebracht habe (die Rückgabe erfolgte of- fenbar erst einen oder zwei Tage später; act. 15 ff. in KEMN.2024.691). 6.12. Mit Entscheid vom 13. November 2024 erkannte das Familiengericht Zofin- gen (KEMN.2024.691): " 1. Für B._____, geboren am tt.mm.2018, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgaben: - die Eltern in ihrer Sorge um Romeo mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Eltern bei der Umsetzung der bestehenden Besuchsregelung zu begleiten und bei Differenzen zu vermitteln. 3. Als Beiständin wird D._____, […], ernannt. 4. Der erste ordentliche Bericht ist per 31. Oktober 2026 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am 31. Januar 2027 einzureichen. 5. Die Beiständin wird eingeladen, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Mass- nahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB). 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." -5- 6.13. Am 20. und 27. November 2024 erfolgten weitere Eingaben des Beschwer- deführers (jeweils sowohl an das Familiengericht Zofingen als auch an das Obergericht). 7. 7.1. Gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 7. Februar 2025 zugestell- ten Entscheid vom 13. November 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. 7.2. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erklärte die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 7.3. Mit Eingabe vom 13. März 2025 beantragte die Mutter die Beschwerdeab- weisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7.4. Am 10. April 2025, 16. Juni 2025 und 28. Juli 2025 reichte der Beschwer- deführer weitere Eingaben ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde fristgerecht eingereicht. -6- 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid vom 13. November 2024, mit dem für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde. 2.2. Mit der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Beistandschaft gegen seinen Willen errichtet worden sei und er eine "Verhandlung der Ver- einbarung" beantragt habe. Im Übrigen beschwerte er sich über die Arbeit der Beiständin; gemäss Besuchsplan seien in den Monaten Februar und April nur 3 und 4 Tage Kontakt zwischen dem Betroffenen und ihm vorge- sehen, was "nichts mit alternierendem Wechselmodell" zu tun habe. Weiter beantragte er eine Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdeverfah- ren. Mit den weiteren Eingaben vom 10. April 2025 und 16. Juni 2025 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, die Mutter beteilige sich nicht am Holen und Bringen, der "zweite Nachname" sei nicht ergänzt worden und er werde bei der Ferienplanung benachteiligt. Sodann würden verpasste Besuchswochenenden nicht nachgeholt. 2.3. Mit angefochtenem Entscheid wurde lediglich über die Errichtung einer kin- desschutzrechtlichen Massnahme entschieden (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), weswegen sich der Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich auf die Frage beschränkt, ob die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Betroffenen zu Recht errichtet wurde. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat insbesondere eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, da der Beschwerdeführer hauptsächlich vorbringt, dass seine Interessen bei der Ferienplanung und beim Nachholen von aus- gefallenen Besuchskontakten nicht ausreichend berücksichtigt würden und die Mutter sich bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs daran betei- ligen solle, den Betroffenen zu holen und zu bringen. Der Beiständin wurde insbesondere aufgetragen, die Eltern bei der Umsetzung der bestehenden Besuchsrechtsregelung zu begleiten und bei Differenzen zu vermitteln. -7- 3.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutz- behörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedingt die Anordnung einer Beistand- schaft, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern oder eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Errei- chung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1). Ein sogenannter Besuchsrechtsbeistand hat im Rahmen der ge- richtlich oder behördlich festgelegten Besuchsrechtsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so fest- zusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermie- den und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 308 ZGB). 3.3. Die Vereinbarung vom 17. April 2021 sieht (immer im Sinn einer Mindest- regelung für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können) Ferien des Beschwerdeführers mit dem Betroffenen von drei Wochen jährlich vor, wo- bei die Eltern die Ferienbetreuung drei Monate vor dem geplanten Ferien- beginn miteinander absprechen. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Beschwerdeführer in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Im Jahr 2024 hätte somit im Falle der Uneinigkeit der Beschwerdeführer (drei Monate im Voraus) bestimmen können, wann er Ferien mit dem Betroffenen verbringt, im Jahr 2025 kommt dieses Recht der Mutter zu und nächstes Jahr wieder dem Beschwerde- führer. Sollte das Wahlrecht des Beschwerdeführers im letzten und im lau- fenden Jahr nicht funktioniert haben, könnte eine Beiständin im nächsten Jahr, in welchem wieder dem Beschwerdeführer das Wahlrecht zukommt, darauf achten, dass dieses respektiert wird. In diesem Jahr kann der Bei- ständin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Ein- gabe vom 16. Juni 2025 hingegen nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihn dazu anhält, seine Ferienpläne anzupassen, denn dies (bzw. das Wahl- recht der Mutter) entspricht der Vereinbarung der Parteien. Die vom Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2024 eingereichten Chat- Screenshots (KEMN.2024.691; act. 37 ff.) weisen darauf hin, dass der Be- schwerdeführer und die Mutter mindestens teilweise Mühe haben, die Ab- sprachen für die Ferien zu treffen (obwohl die Mindestregelung in der ge- meinsamen Vereinbarung an sich klar ist), was darauf hindeutet, dass sie entsprechende Unterstützung benötigen. -8- 3.4. Ausgefallene Besuche sind dann nachzuholen, wenn das Nachholen im In- teresse des Kindes liegt. Der Frage, ob der besuchsberechtigte Elternteil oder der Inhaber der Obhut für die Nichtwahrnehmung verantwortlich war, kommt untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.2.). Beim Ausfall eines Besuchs- rechts müssen sich daher der Beschwerdeführer und die Mutter darüber einigen, ob ein Nachholen und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt im Interesse des Betroffenen liegt. Falls sie sich darüber nicht einig sind, kann sie beim Bestehen einer Beistandschaft wiederum die Beiständin unterstüt- zen. 3.5. Die Mutter hat zwei Mal berichtet, dass der Betroffene nach dem Besuchs- wochenende vom Beschwerdeführer am Sonntagabend nicht zurückge- bracht worden und am darauffolgenden Montag auch nicht im Kindergarten erschienen ist, und zwar am 28./29. April 2024 (Verfahren KEKV.2024.18, act. 7) und am 10./11. November 2024 (Verfahren KEMN.2024.691, act. 15 ff.). Diese Vorfälle sind relativ gravierend und sprechen auch dafür, dass es den Eltern nicht immer gelingt, die zum Wohl des Kindes notwendigen Absprachen selbständig zu treffen. Auch dies spricht für die Unterstützung der Familie durch eine Beistandschaft. 3.6. Insgesamt zeigt sich, dass der Betroffene und seine Eltern insbesondere bei der Planung der Ferienaufteilung, bei der Einigung darüber, ob ausge- fallene Besuche nachzuholen sind und zur Verhinderung vereinzelter Vor- fälle, bei welchen der Betroffene nicht zurückgebracht wird und sogar den Schulbesuch verpasst, von der Unterstützung einer Beiständin profitieren können. Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und auch die Errich- tung einer Beistandschaft setzen das Einverständnis der Eltern nicht vo- raus (auch wenn es natürlich der Sache bzw. dem Kind dient, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Beschwerdeführer der Er- richtung der Beistandschaft nicht zugestimmt hat, ist daher nicht massge- blich. Für die Wirksamkeit einer Beistandschaft für den Betroffenen spricht auch, dass die für ihn bereits im Jahr 2019 errichtete Beistandschaft erfolg- reich verlaufen ist, die Eltern die Unterstützung damals bereits nach einem Jahr nicht mehr benötigten und die Beistandschaft nach einer Berichtspe- riode daher wieder aufgehoben werden konnte (vgl. den Beistandschafts- bericht vom 21. Dezember 2021, KEBK.2021.609, act. 1 ff.). 3.7. Die mit dem angefochtenen Entscheid getroffene Kindesschutzmass- nahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen. -9- 4. Grundsätzlich obliegt es dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen. Die Obhutsberechtigte trifft demgegenüber die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten (SCHWENZER / COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 273 ZGB). Den Eltern steht es frei, gene- rell oder im Einzelfall eine andere Regelung zu treffen. Der Einigung der Eltern vom 17. April 2021 ist jedoch keine abweichende Regelung zu ent- nehmen. Gemäss dieser Vereinbarung bzw. der darin enthaltenen Mindest- regelung ist die Mutter der hauptbetreuende Elternteil. Es kommt somit grundsätzlich, soweit sich die Eltern nicht auf eine andere Lösung einigen können, dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, den Betroffenen bei der Mutter abzuholen und ihn wieder zurückzubringen. Sollte ihm dies aus- nahmsweise aus bestimmten Gründen (eingeschränkte zeitliche Verfüg- barkeit wegen anderer Termine, eingeschränkte Mobilität) an einzelnen Terminen nicht möglich sein, werden die Eltern für diese spezifischen Ein- zelfälle zusammen eine Lösung finden müssen, wobei sie – wenn und so- lange eine Beistandschaft besteht – dabei von der Beiständin beraten wer- den können. 5. Der Beschwerdeführer verlangte im vorinstanzlichen Verfahren KEMN.2024.691 betreffend Errichtung einer Beistandschaft für den Be- troffenen erstmals mit Eingabe vom 20. November 2024 eine Verhandlung (act. 24 Rückseite), nachdem der angefochtene Entscheid vom 13. Novem- ber 2024 bereits gefällt worden war. Anwendbar waren vor Vorinstanz die Regeln des summarischen Verfahrens (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB und § 25 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO kann das Gericht im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer Verhand- lung verzichten, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Mangels rechtzeitigen Antrags des Beschwerdeführers oder gesetzlicher Vorgabe durfte die Vorinstanz damit auf die Durchführung einer Verhandlung ver- zichten. Auch die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und es besteht damit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung, da die vorhandenen Akten eine ge- nügende Entscheidgrundlage bilden und keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich machen. 6. 6.1. Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Obhuts- und Betreuungsregelung sind als sinngemässe Rechtsverweigerungsbe- schwerde aufzunehmen. - 10 - 6.2. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Ein Entscheid als An- fechtungsobjekt ist im Falle von Beschwerden wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung typischerweise nicht vorhanden und auch nicht not- wendig. Fehlt ein solcher, ist die Tatsache der Verweigerung oder Verzö- gerung dem anfechtbaren Entscheid gleichzusetzen. Wenn kein Beschwer- deobjekt vorliegt, muss die Beschwerde jederzeit erhoben werden können (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 450a ZGB). Dabei muss jedoch noch ein Rechtsschutzinteresse beste- hen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid er- gangen ist (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 21 zu Art. 319 ZPO). 6.3. 6.3.1. Das Verfahren vor dem Familiengericht Zofingen begann mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 (act. 1 f. in KEKV.2024.18). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Verfahrens betreffend Re- gelung des persönlichen Verkehrs (KEKV.2024.18) grundsätzlich vor, dass sich der Betroffene gut entwickle und sich auch die Beziehung zwischen ihm und dem Betroffenen stark verbessert habe. Gleichzeitig beklagte sich der Beschwerdeführer darüber, dass die damals vereinbarte Kontaktrege- lung Lücken aufweise und forderte (sinngemäss) die alternierende Obhut. 6.3.2. Wie bereits im Entscheid des Obergerichts vom 14. Oktober 2024 (XBE.2024.46) zur Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdefüh- rers festgehalten wurde, haben beide Eltern das Familiengericht Zofingen im Verfahren KEKV.2024.18 auf wesentliche Differenzen zwischen ihnen, namentlich in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers, hingewiesen und das Familiengericht um Unterstüt- zung ersucht. In der Folge hat das Obergericht mit Entscheid vom 14. Ok- tober 2024 das Familiengericht Zofingen angewiesen, das Verfahren mit einer Anhörung oder einem Abklärungsauftrag rasch voranzutreiben. 6.3.3. Daraufhin wurde für den Betroffenen in einem neuen Verfahren (KEMN.2024.691) mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 13. November 2024 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Noch nicht abgeschlossen ist jedoch weiterhin das KEKV-Verfah- ren, mit welchem das Familiengericht Zofingen die Differenzen zwischen den Parteien in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers zu regeln und die vom Beschwerdeführer bean- tragte alternierende Obhut zu prüfen hat. Da eine solche Prüfung durch das - 11 - Familiengericht Zofingen noch nicht erfolgt ist, ist die Rechtsverweige- rungsbeschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen. Das Familienge- richt Zofingen ist erneut anzuweisen, das Verfahren KEKV.2024.18 mit ei- ner Anhörung der Eltern und gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen rasch voranzutreiben – sofern dies in der Zwischenzeit noch nicht erfolgte. 7. Der Antrag des Beschwerdeführers, dass der Betroffene neben dem Nach- namen der Mutter auch seinen Nachnamen tragen solle, weist keinen Zu- sammenhang mit dem Verfahrensgegenstand (vgl. E. 2.3 hiervor) auf, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. Ergänzend ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass unverheira- tete Eltern gemäss Art. 270a Abs. 2 ZGB innerhalb eines Jahres seit Be- gründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das erste Kind erklären können , dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Im Fall des Betroffenen erklärten die Eltern am 3. Dezember 2018 die gemein- same elterliche Sorge. Sie hätten somit bis am 3. Dezember 2019 gemein- sam erklären können, dass der Betroffene anstelle des Namens der Mutter (…) den Namen des Beschwerdeführers (…) tragen solle. Da dies nicht erfolgt ist, trägt der Betroffene den Nachnamen der Mutter. Einen Doppel- namen (zusammengesetzt aus den Namen beider Eltern) sieht das Gesetz nicht vor. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich des vorliegenden Verfahrensgegenstands abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist hinge- gen gutzuheissen. 9. 9.1. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die oberge- richtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 750.00, dem Beschwerde- führer aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). 9.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der verfahrensbeteiligten Mutter eine Partei- entschädigung zu bezahlen. Das Honorar des Rechtsvertreters der Mutter ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Die Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) für dieses unterdurchschnittlich aufwändige Kindesschutzverfahren ist auf - 12 - Fr. 2'000.00 festzulegen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffe- nen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % und infolge eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) auf Fr. 1'200.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung des pau- schalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT, Fr. 36.00) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 100.10) ergibt sich für den Rechtsvertreter der Mutter für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 1'336.10. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Mutter die Hälfte ihrer rich- terlich auf Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikos- ten, somit Fr. 668.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. Die andere Hälfte der Parteikosten von Fr. 668.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist der Mutter aus der Staatskasse zu ersetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdefüh- rers wird das Familiengericht Zofingen angewiesen, das Verfahren KEKV.2024.18 mit einer Anhörung und gegebenenfalls weiteren Abklärun- gen rasch voranzutreiben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Be- schwerdeführer zur Hälfte, d.h. mit Fr. 750.00, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer hat der Mutter für das obergerichtliche Beschwer- deverfahren die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 668.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Mutter für das obergerichtli- che Beschwerdeverfahren die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 668.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten.