4. Soweit der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (vgl. Ziffer 6 der Beschwerdebegehren, Ziffer 4 der Beschwerdebegründung sowie Eingabe vom 21. Februar 2025), ist dieses mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Mutter ist mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. -8-