2.4. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen beantragt, der angefochtene Entscheid sei "teilweise aufzuheben" (vgl. Ziffer 1 der Beschwerdebegehren), bleibt unklar, auf welche Anordnungen sich der Antrag bezieht. Gemäss Ziffer 2 seiner Beschwerdebegehren ist der Beschwerdeführer mit der Entlassung der bisherigen Beiständin aus ihrem Amt (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides) explizit einverstanden. Zu den weiteren Anordnungen (Dispositivziffer 2 bis 7 des angefochtenen Entscheides) äussert sich der Beschwerdeführer weder in den Beschwerdebegehren noch in deren Begründung.