Beistandschaft prüft. Insbesondere gilt es in diesem abzuklären, ob der Betroffene grundsätzlich gewillt ist, mit seinem neuen Beistand zusammenzuarbeiten. Vor dem Hintergrund, dass der Betroffene die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zum Schulbesuch erfüllt hat und bereits in einem Jahr die Volljährigkeit erreichen wird, kann ihm diesbezüglich grundsätzlich eine gewisse Selbstverantwortung zugemutet werden. Sollte er auch die Zusammenarbeit mit seinem neuen Beistand kategorisch ablehnen, erscheint es zumindest fraglich, ob die Massnahme geeignet ist, seine Entwicklung positiv zu beeinflussen.