2.3.3. Damit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf unbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes wegen geendet hat, noch (soweit bekannt) ein Aufhebungsentscheid des dafür zuständigen Kollegiums des Familiengerichts vorliegt. Da der Beschwerdeführer jedoch sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch mit seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren formell um Aufhebung der Beistandschaft für den Betroffenen ersucht hat, wird das Familiengericht Aarau (soweit nicht bereits erfolgt) ein Verfahren zu eröffnen haben, in welchem es die Aufhebung der -7-