12 in KEMN.2024.781). Wie in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides korrekt dargelegt wird, konnte im Verfahren betreffend den Wechsel einer Berufsbeistandsperson auf Begehren eben dieser als Verfahren in Einzelzuständigkeit nicht über die Aufhebung oder Abänderung der Beistandschaft entschieden werden. Für die erstmalige Beurteilung dieser Frage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist kein Platz, zumal es hierfür eingehender Abklärungen braucht, was nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann. Eine Erweiterung des Prozessgegenstands liegt auch nicht im Interesse der Parteien, da ihnen so die Möglichkeit der Beschwerdeführung genommen würde.