2.3.2. Der Beschwerdeführer ersuchte bereits im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 6. November 2024 (act. 8 ff. in KEMN.2024.781) sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft. Konkret führte er aus, dass dem Betroffenen niemand dabei helfen könne, die zwei Jahre "Pflichtschulunterricht" nachzuholen, da dieser selber lernen müsse; er brauche Ruhe und Ordnung, niemand solle ihn in seiner Entwicklung stören, sie würden daher keine Beistandschaft brauchen (vgl. act. 12 in KEMN.2024.781).