1 HV), welche unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit Vergleichsverhandlungen durchführt. Zu beachten ist jedoch, dass Geschädigte gegenüber natürlichen Personen, die Schaden verursacht haben, keinen (direkten) Anspruch auf Schadenersatz haben (§ 10 Abs. 1 HG). Wird im Rahmen der Rechnungsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB festgestellt, kann die Justizleitung diesen anerkennen und im Vergleichsverfahren begleichen. Da die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts für die Regelung von Schadenersatzansprüchen nicht zuständig ist, ist auch auf Ziffer 4 der Beschwerdebegehren nicht einzutreten.